Entlassung

Vergewissern Sie sich bei der Entlassung, dass Sie alle persönlichen Dinge eingepackt haben und alle offenen Fragen geklärt sind - zum Beispiel welche Medikamente einzunehmen sind oder worauf Sie bei der Ernährung achten müssen.

Stellen Sie Sich nach dem Krankenhausaufenthalt bitte umgehend Ihrem Hausarzt vor. Dazu wird ein Arztbrief erstellt, der dann für den weiterbehandelnden Arzt einen ausführlichen Bericht über alle Untersuchungs- und Behandlungsergebnisse enthält.

Möchten Sie mit einem Taxi Ihrer Wahl nach Hause fahren, werden Ihnen die Mitarbeiter der Patientenaufnahme behilflich sein.

Seit 01.10.2017 sind die Krankenhäuser verpflichtet, für Patienten nach voll- oder teilstationärem Aufenthalt (oder nach dem Erhalt stationsäquivalenter Leistungen) ein sogenanntes Entlassmanagement zu organisieren. Dazu gehört, dass sie feststellen, welche ambulanten Leistungen unmittelbar nach der Klinikentlassung erforderlich sind und diese einleiten. 
In diesem Zusammenhang ist es Krankenhäusern in begrenztem Umfang erlaubt, Verordnungen auszustellen und eine Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen. So dürfen sie Arzneimittel in der kleinsten Packungsgröße verschreiben, um die Übergangsphase von der stationären in die ambulante Versorgung zu überbrücken. Dies gilt auch für Leistungen wie häusliche Krankenpflege und Heilmittel. Außerdem müssen Krankenhausärzte den weiterbehandelnden Vertragsarzt rechtzeitig über die Therapie des Patienten zum Zeitpunkt der Entlassung und – bezogen auf Arzneimittel – über Änderungen der bei Krankenhausaufnahme bestehenden Medikation informieren.

Schon während Ihres stationären Aufenthaltes beraten und unterstützen wir Sie deshalb gern, sollte eine intensivere Nachsorge für Sie relevant werden. Das Team unseres Sozialdienstes unterstützt und informiert Sie bereits seit vielen Jahren über Ansprüche auf eine medizinische Rehabilitation oder die Sicherung der Nachsorge nach Ihrem Krankenhausaufenthalt, in dem unsere Mitarbeiter bspw. Pflegeheimplätze oder eine Anschlussheilbehandlung beantragen und vermitteln.  

Der Gesetzgeber hat diese Bemühungen nun in einem Rahmenvertrag zum Entlassmanagement nach §39 Abs. 1a Satz 9 SGB V konkretisiert. Bei Vorliegen der medizinischen Notwendigkeit ist das Ziel, die bedarfsgerecht, kontinuierliche Versorgung im Anschluss an Ihre Krankenhausbehandlung zu gewährleisten. Dies wird durch die multidisziplinäre Zusammenarbeit von Pflege, Ärzten und Sozialdienst sichergestellt. Unser Entlassmanagement wird stets an die gesetzlichen Forderungen angepasst.

Für Ihre Resonanzen und Ihr Feedback sind wir gern offen. 
Gern nehmen wir Ihre Meinung, Ihre Resonanzen, Gutes und Kritikwürdiges auf. 
Schreiben Sie uns bitte an unserer Qualitätsmanagement: qm@kkh-wsw.de